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vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreterinnen oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht.
11 SR 313.0
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