Bundesgesetz
über den Schutz des Schweizerwappens und
anderer öffentlicher Zeichen
(Wappenschutzgesetz, WSchG)

vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 14

1 Ein Zei­chen, des­sen Ge­brauch nach den Ar­ti­keln 8–13 un­zu­läs­sig ist, darf nicht als Mar­ke, De­sign, Fir­ma, Ver­eins- oder Stif­tungs­na­me oder als Be­stand­teil da­von ein­ge­tra­gen wer­den.

2 Das Ein­tra­gungs­ver­bot gilt auch in den Fäl­len, in de­nen Ar­ti­kel 8 Ab­sät­ze 4 und 5 den Ge­brauch zu­lässt.

3 Vom Ein­tra­gungs­ver­bot aus­ge­nom­men sind Zei­chen, für die das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment ein Weiter­be­nüt­zungs­recht nach Ar­ti­kel 35 er­teilt hat.

BGE

145 III 85 (4A_489/2018) from 3. Januar 2019
Regeste: Art. 5 und Art. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG); Weiterbenützungsrecht, Eintragungsverbot. Wer ein nach NZSchG geschütztes Zeichen vor der Veröffentlichung des Kennzeichens der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation zu benützen begonnen hat, darf das Zeichen jedenfalls dann nicht in das Markenregister eintragen lassen, wenn es sich von der vorbenützten Version unterscheidet (E. 3.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden