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Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG)
vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 14
1 Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Artikeln 8–13 unzulässig ist, darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.
2 Das Eintragungsverbot gilt auch in den Fällen, in denen Artikel 8 Absätze 4 und 5 den Gebrauch zulässt.
3 Vom Eintragungsverbot ausgenommen sind Zeichen, für die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 erteilt hat.