Bundesgesetz
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Art. 15 Gebrauch
1 Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören; vorbehalten bleibt Artikel 16. 2 Der berechtigte Staat darf die Zeichen nach Absatz 1 gebrauchen, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. 3 Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen anderer ausländischer Gemeinwesen, insbesondere von Gemeinden, dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. 4 Werden die Zeichen nach den Absätzen 1 und 3 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des MSchG8 und unterstehen den Artikeln 48 Absatz 5 und 49 Absatz 4 MSchG. BGE
129 IV 197 () from 2. April 2003
Regeste: Art. 100 Abs. 3 und 5 und Art. 105bis Abs. 2 BStP; Verfügung, mit der einer Anzeige keine Folge gegeben wird, Rechtsmittel. In Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP kann nur das Opfer im Sinne des OHG Beschwerde führen gegen eine Verfügung, mit der einer Anzeige keine Folge gegeben wird. Der Anzeigeerstatter, der durch die in Frage stehende Straftat geschädigt worden sein soll, ohne Opfer im Sinne des OHG zu sein, kann gestützt auf Art. 105bis Abs. 2 BStP gegen eine solche Verfügung keine Beschwerde führen. Präzisierung der in BGE 128 IV 223 publizierten Rechtsprechung (E. 1). Art. 270 StGB; Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen. Die Verwendung einer Schweizerfahne durch eine Privatperson auf dem Umschlag ihres Buches fällt nicht unter Art. 270 StGB (E. 2). |