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Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG)
vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 16Ermächtigung
1 Das berechtigte Gemeinwesen kann Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Artikel 15 Absätze 2–4 bleibt anwendbar.
2 Als Ermächtigung gilt insbesondere:
a.
der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde;
b.
jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt.