Bundesgesetz
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Art. 20 Klage und Klageberechtigung
1 Wer durch widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen in den wirtschaftlichen Interessen verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, dass es:
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Klagen nach dem Obligationenrecht9 auf Schadenersatz, auf Genugtuung und auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |