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Bundesgesetz
über den Schutz des Schweizerwappens und
anderer öffentlicher Zeichen
(Wappenschutzgesetz, WSchG)
vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 21
Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen
Zu Klagen nach Artikel 20 Absatz 1 sind berechtigt:
a.
Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
b.
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach ihren Statuten dem Konsumentenschutz widmen.