Bundesgesetz
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Art. 22 Klageberechtigung des berechtigten Gemeinwesens und des IGE
1 Das zum Gebrauch eines öffentlichen Zeichens berechtigte Gemeinwesen kann gegen jeden widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen nach den Artikeln 1–7 und 15 Klage nach Artikel 20 Absatz 1 einreichen. 2 Das IGE ist zu Klagen berechtigt, die den Schutz von Zeichen nach den Artikeln 1–4 und 7 oder von amtlichen Bezeichnungen nach Artikel 6 betreffen, soweit deren Gebrauch auf eine nationale Behörde oder eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen. 3 Die Kantone bestimmen, wer zu Klagen berechtigt ist, die den Schutz von Zeichen nach Artikel 5 oder von amtlichen Bezeichnungen nach Artikel 6 betreffen, soweit deren Gebrauch auf eine kantonale oder kommunale Behörde oder eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen. |