Bundesgesetz
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Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …10 3 Artikel 64 MSchG11 bleibt vorbehalten. 10 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |