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Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG)
vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 30Einziehung
Das Gericht kann, selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, und der vorwiegend zur Herstellung solcher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.