Verordnung
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Art. 24a
1 Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen. 2 Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn der erwerbenden Person eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder ein Waffenerwerbsschein oder europäischer Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe ausgestellt wurde. |