Verordnung
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Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde 64
(Art. 21 Abs. 1bis WG) 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen den zuständigen Behörden des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben, und des Kantons, in dem die erwerbende Person ihren Wohnsitz hat, folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden:
2 Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
3 Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung. 4 Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen. 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377). |