Verordnung
|
|
Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
(Art. 20 WG) 1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:
2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden. 3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten. |
