Verordnung
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Art. 40a Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen 89
(Art. 25 Abs. 2bis WG) 1 Sportschützen und -schützinnen, die von einem nationalen oder internationalen Verband anerkannt sind und gemeinsam an einer nationalen oder internationalen Schiesssportveranstaltung teilnehmen, kann die Zentralstelle Waffen auf Gesuch hin eine gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen sowie der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr erteilen, ohne die Beilagen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und d einzuverlangen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sie die innere oder die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährden könnten. 2 Das Gesuch ist von der Organisation, welche die Veranstaltung durchführt, im Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Zentralstelle Waffen einzureichen. 3 Das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann auch angewendet werden auf:
4 Wird das vereinfachte Bewilligungsverfahren auf unmündige Sportschützen und ‑schützinnen angewendet, so müssen deren Verbände je eine volljährige Person bezeichnen, die für die sichere Aufbewahrung der Waffen verantwortlich ist. Sie müssen diese Person auch der gesetzlichen Vertretung der Schützen und Schützinnen mitteilen. 5 Die Zentralstelle Waffen darf das vereinfachte Bewilligungsverfahren nur mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde des Kantons anwenden, auf dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet. 6 Für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr durch Sportschützen und -schützinnen aus einem Schengen-Staat gilt Artikel 40 Absatz 3. 89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 15. Jan. 2020 (AS 2020 23). |