Verordnung
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Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige 20
(Art. 5 Abs. 6 WG) Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- beziehungsweise Heimatstaats vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). |
