Verordnung
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Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 WG) 1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
2 Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.30 3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533). 29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533). |