Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)


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Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1 Es ist ver­bo­ten, fol­gen­de Mu­ni­ti­ons­ar­ten zu er­wer­ben, zu be­sit­zen, her­zu­stel­len oder in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet zu ver­brin­gen:

a.
Mu­ni­ti­on mit Hart­kern­ge­schos­sen (Stahl, Wolf­ram, Por­zel­lan usw.);
b.
Mu­ni­ti­on mit Ge­schos­sen, die einen Ex­plo­siv- oder Brand­satz ent­hal­ten;
c.
Mu­ni­ti­on mit ei­nem oder meh­re­ren Ge­schos­sen zur Frei­set­zung von Stof­fen, wel­che die Ge­sund­heit von Men­schen auf Dau­er schä­di­gen, ins­be­son­de­re von Reiz­stof­fen nach An­hang 2;
d.
Mu­ni­ti­on, Ge­schos­se und Flug­kör­per für mi­li­tä­ri­sche Ab­schuss­ge­rä­te mit Spreng­wir­kung;
e.
Mu­ni­ti­on mit Ge­schos­sen zur Über­tra­gung von Elek­tro­schocks;
f.60
Mu­ni­ti­on für Faust­feu­er­waf­fen mit De­for­ma­ti­ons­wir­kung oder ho­her Pe­ne­tra­ti­ons­leis­tung nach Ar­ti­kel 27.

2 Die Zen­tral­stel­le Waf­fen kann ins­be­son­de­re für in­dus­tri­el­le Zwe­cke, für die Jagd oder für Samm­lun­gen Aus­nah­men vom Ver­bot be­wil­li­gen. Die Be­wil­li­gung ist zu be­fris­ten; sie kann mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den.

60 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2117).

BGE

144 IV 176 (6B_835/2017) from 22. März 2018
Regeste: Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6).

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