Verordnung
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Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere 30
1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. 1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198831 gegen nicht einheimische Tiere. 2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). |