Verordnung
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Art. 11 Stellung und Wahl
1 Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus. 2 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.33 3 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle. 4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.34 5 Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). |