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Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
vom 21. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 11Stellung und Wahl
1 Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
2 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.33
3 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.34
5 Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209).