Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);
g.
Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat;
h.
Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;
i.
Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen;
k.
Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
2 Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen.38
3 Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
4 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem BAFU jährlich Bericht zu erstatten.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209).