Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
vom 21. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 14Aufsicht
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
a.
der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
b.
den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;
c.
der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
d.
den unter Beteiligung des BAFU erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
2 Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
a.
für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken;
b.
für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.