Verordnung
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Art. 15 Wildschäden
1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:
3 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.40 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). |