Verordnung
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Art. 7 Markierung und Information
1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate. 2 Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände. 3 An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen. |