Verordnung
|
Art. 9 Besondere Massnahmen
1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 1bis Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:
1ter Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese:
2 Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 3 Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152209). |