Bundesgesetz
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Art. 27 Vorbereitung von Rückführungen auf dem Luftweg
1 Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten. 2 Die betroffenen Personen sind vorgängig zu orientieren und anzuhören, soweit der Vollzug selbst dadurch nicht in Frage gestellt wird; es ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten vor der Rückführung zu erledigen oder erledigen zu lassen. 3 Eine betroffene Person ist vor Beginn des Transportes ärztlich zu untersuchen, wenn:
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