Bundesgesetz
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Art. 31
1 Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587 für Schäden, die:
2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958. |