Bundesgesetz
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Art. 10 Ankündigung
1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen angekündigt werden. 2 Die Ankündigung muss nach Möglichkeit in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen. |