Bundesgesetz
über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)

vom 20. März 2008 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 11 Einsatz von Waffen

1 Der Ein­satz von Waf­fen darf nur als letz­tes Mit­tel er­fol­gen.

2 Feu­er­waf­fen dür­fen nur ein­ge­setzt wer­den, um Per­so­nen fest­zu­neh­men oder ih­re Flucht zu ver­hin­dern, wenn:

a.
sie ei­ne schwe­re Straf­tat be­gan­gen ha­ben;
b.
der drin­gen­de Ver­dacht be­steht, dass sie ei­ne schwe­re Straf­tat be­gan­gen ha­ben.

3 Ein Warn­schuss darf nur ab­ge­ge­ben wer­den, wenn ein Warn­ruf wir­kungs­los bleibt oder nach den Um­stän­den kei­ne Wir­kung ha­ben kann.

4 Über je­den Waf­fen­ein­satz ist der zu­stän­di­gen Be­hör­de Be­richt zu er­stat­ten.

BGE

136 I 87 (1C_179/2008) from 30. September 2009
Regeste: Polizeigesetz des Kantons Zürich; Art. 5, 10, 13, 31 und 36 BV, Art. 2, 5 und 8 EMRK. Allgemeine Ausführungen zum Polizeirecht: Legalitätsprinzip (E. 3.1); Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 3.2); Prüfung kantonaler Normen (E. 3.3); Polizeirecht und Strafprozessrecht (E. 3.4). Schusswaffengebrauch zur Verfolgung von fliehenden Personen, die durch ein schweres Vergehen oder Verbrechen eine besondere Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft manifestiert haben (E. 4). Personenkontrolle, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Massnahmen (E. 5). Polizeilicher Gewahrsam: Dauer des Gewahrsams (E. 6.3). Gerichtlicher Rechtsschutz, Erfordernis eines unmittelbaren Zugangs zu einer richterlichen Behörde (E. 6.4 und 6.5). Polizeiliche Vorführung und Zuführung als besondere Form der Amts- und Vollzugshilfe (E. 7). Überwachung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten. Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Überwachungsregelung (E. 8.3) und der Ordnung der Aufbewahrung von Aufzeichnungen (E. 8.4). Überwachung im Rahmen der Strafprozessordnung (E. 8.5).

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