Bundesgesetz
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Art. 14 Hilfsmittel
1 Der Bundesrat erlässt eine Liste der zulässigen Hilfsmittel. 2 Er lässt insbesondere zu:
3 Er darf den Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen können, nicht zulassen; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel. |