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Bundesgesetz
über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)
vom 20. März 2008 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 15
Waffen
Folgende Waffen dürfen eingesetzt werden:
a.
Schlag- und Abwehrstöcke;
b.
Reizstoffe;
c.
Feuerwaffen;
d.
nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.