Bundesgesetz
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Art. 16 Aufgabenbezogener Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen
Der Bundesrat erlässt eine Liste der für die jeweiligen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel und Waffen. BGE
87 I 153 () from 21. Juni 1961
Regeste: Art. 4 BV. Rechtliches Gehör in Verwaltungssachen. Der Enteignete hat einen Anspruch darauf, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt. |