Bundesgesetz
über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)

vom 20. März 2008 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 16 Aufgabenbezogener Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen

Der Bun­des­rat er­lässt ei­ne Lis­te der für die je­wei­li­gen Auf­ga­ben zu­ge­las­se­nen Hilfs­mit­tel und Waf­fen.

BGE

87 I 153 () from 21. Juni 1961
Regeste: Art. 4 BV. Rechtliches Gehör in Verwaltungssachen. Der Enteignete hat einen Anspruch darauf, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt.

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