Bundesgesetz
über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)

vom 20. März 2008 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 19 Kurzfristiges Festhalten

1 Wird ei­ne Per­son kurz­fris­tig fest­ge­hal­ten, so muss sie:

a.
über den Grund ih­rer Fest­hal­tung in­for­miert wer­den;
b.
die Mög­lich­keit ha­ben, mit den be­wa­chen­den Per­so­nen Kon­takt auf­zu­neh­men, wenn sie Hil­fe be­nö­tigt.

2 Ei­ne Per­son darf nur so­lan­ge fest­ge­hal­ten wer­den, als die Um­stän­de dies er­for­dern, höchs­tens aber 24 Stun­den.

BGE

87 I 153 () from 21. Juni 1961
Regeste: Art. 4 BV. Rechtliches Gehör in Verwaltungssachen. Der Enteignete hat einen Anspruch darauf, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt.

150 II 57 (2C_142/2023) from 3. August 2023
Regeste: Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a und 80a AIG; Art. 6 und 19 ZAG; Polizeigesetz des Kantons Thurgau; Zulässigkeit von Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht und das ZAG zwecks Sicherstellung einer Rückführung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung. Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen der sog. Dublin-Haft (E. 3.1) und des Polizeigewahrsams, insbesondere im Rahmen der Zwangsanwendung im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (E. 3.2). Art. 28 Dublin-III-Verordnung und dessen Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG stellen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Minimalgarantien für die Inhaftierung von ausländischen Personen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren auf (E. 3.3.1-3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs (E. 3.3.6) erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen (E. 3.3.7). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4).

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