Bundesgesetz
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Art. 25 Einsatz von Arzneimitteln
1 Arzneimittel dürfen nicht an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden. 2 Sie dürfen nur gestützt auf eine medizinische Indikation und von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden. |