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Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)
vom 12. November 2008 (Stand am 1. März 2017)
Art. 33Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg
1 Das EJPD regelt die Ausbildung der Personen, die mit Rückführungen auf dem Luftweg beauftragt werden. Für die Ausbildung kann es das SPI beiziehen.
2 Die Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
a.
Flugvorbereitung und Vorgehen auf dem Flughafen;
b.
Kommunikation und Konfliktbewältigung;
c.
Datenschutz im Asylbereich;
d.
kulturelle Unterschiede;
e.
Berufsethik;
f.
Einsatz von Zwangsmitteln;
g.
Beziehungen zwischen der Flugzeugbesatzung und der Begleitequipe;
h.
Erkennen von lebensbedrohlichen Situationen und erste Hilfe.
3 Das EJPD konsultiert die interdepartementale Arbeitsgruppe nach Artikel 32 Absatz 2 vor der Festlegung des Ausbildungsprogramms.