Verordnung
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Art. 11 Einsatz von Destabilisierungsgeräten und Feuerwaffen
1 Destabilisierungsgeräte und Feuerwaffen dürfen gegen Personen eingesetzt werden, die eine schwere Straftat begangen haben oder ernsthaft im Verdacht stehen, eine schwere Straftat begangen zu haben. 2 Destabilisierungsgeräte können auch eingesetzt werden, um eine schwere Straftat zu verhindern. 3 Als schwere Straftat gilt eine ernsthafte Beeinträchtigung gegen Leib und Leben, der Freiheit, der sexuellen Integrität oder der öffentlichen Sicherheit. 4 Destabilisierungsgeräte und Feuerwaffen dürfen bei Rückführungen auf dem Luftweg nicht eingesetzt werden. |