Verordnung
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Art. 20 Vorbereitung auf den Transport
1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan haben dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person Gelegenheit hat, sich entsprechend der Transportdauer, den Transportumständen und dem Transportziel zu kleiden. 2 Soweit erforderlich, sind persönliche Ausweise und Effekten der zu transportierenden Person auf dem Transport mitzuführen. Die persönlichen Ausweise und die Effekten werden auf dem Transportformular oder in dessen Anhang aufgeführt. |