Verordnung
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Art. 23 Fesselung
1 Fesselungsmittel dürfen während des Transportes nur eingesetzt werden, um:
2 Der Einsatz der Fesselungsmittel und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. Sofern erforderlich, darf die zu transportierende Person auf einen Rollstuhl oder eine Tragbahre gefesselt werden. 3 Das Vollzugsorgan kontrolliert regelmässig, dass die gefesselte Person keine Verletzungen, Durchblutungsstörungen oder Beeinträchtigung der Atmung erleidet. 4 Muss eine Person gefesselt transportiert werden, so ist sie in der Regel vor dem Blick Dritter zu schützen. |