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Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 1Gegenstand
1 Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz:
a.
den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen;
b.
die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Steuerbetrug im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens.
2 Die Bestimmungen des Abkommens sind für die schweizerischen Zahlstellen direkt anwendbar.