Bundesgesetz
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Art. 10 Schweigepflicht
1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und die freiwillige Offenlegung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 bei einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden. 4 Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren. 10 SR 311.0 |