Bundesgesetz
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Art. 15 Verfahren
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt der betroffenen Person die Einleitung eines Strafverfahrens schriftlich mit. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äussern. 2 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese der betroffenen Person schriftlich. 3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.13 4 Würde die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |