Bundesgesetz
zum Zinsbesteuerungsabkommen
mit der Europäischen Gemeinschaft
(Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 4 Steuerrückbehalt

1 Die Zahl­stel­len neh­men einen Steu­er­rück­be­halt auf Zins­zah­lun­gen nach Mass­ga­be der Ar­ti­kel 1, 3–5, 7 und 16 des Ab­kom­mens vor.

2 Ein zu Un­recht er­ho­be­ner Steu­er­rück­be­halt kann durch die Zahl­stel­le in­ner­halb von fünf Jah­ren be­rich­tigt wer­den, so­fern si­cher­ge­stellt ist, dass für die ent­spre­chen­de Zins­zah­lung im An­säs­sig­keits­staat des Zins­emp­fän­gers we­der ei­ne An­rech­nung noch ei­ne Rück­er­stat­tung be­an­sprucht wor­den ist oder noch be­an­sprucht wird.

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