Bundesgesetz
zum Zinsbesteuerungsabkommen
mit der Europäischen Gemeinschaft
(Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 7 Verjährung

1 Die For­de­rung auf Ab­lie­fe­rung des Steu­er­rück­be­halts oder auf Ab­ga­be der Mel­dung ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem der Rück­be­halt ab­zu­lie­fern oder die Mel­dung ab­zu­ge­ben war.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen durch je­de auf die Gel­tend­ma­chung des Rück­be­halts­an­spruchs oder die Zins­mel­dung ge­rich­te­te Amts­hand­lung, die ei­ner Zahl­stel­le zur Kennt­nis ge­bracht wird. Mit der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rung von neu­em.

3 Die ab­so­lu­te Ver­jäh­rungs­frist be­trägt 15 Jah­re.

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