Bundesgesetz
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Art. 57 Haftungsgrundsätze
1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 sowie 51–53 des Obligationenrechts105 finden sinngemäss Anwendung. 2 Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt. 105SR 220 |