Bundesgesetz
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 2 Zweck

1 Der Zi­vil­dienst kommt dort zum Ein­satz, wo Res­sour­cen für die Er­fül­lung wich­ti­ger Auf­ga­ben der Ge­mein­schaft feh­len oder nicht aus­rei­chen.5

2 Er dient zi­vi­len Zwe­cken und wird aus­ser­halb der Ar­mee ge­leis­tet.

3 Wer Zi­vil­dienst leis­tet, er­bringt ei­ne Ar­beits­leis­tung, die im öf­fent­li­chen In­ter­es­se liegt.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

BGE

125 I 227 () from 21. April 1999
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Initiative»Genève, République de Paix». Einheit der Materie (E. 3). Vereinbarkeit der Initiative mit dem übergeordneten Recht; grundsätzliche Erwägungen; Tragweite eines allgemeinen Vorbehaltes zugunsten des eidgenössischen Rechts (E. 4). Bei restriktiver Auslegung verstösst die Intitiativbestimmung, welche eine Intervention des Kantons bei «internationalen Institutionen» vorsieht, nicht gegen die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes (E. 5). Dass sich der Kanton für die Senkung des Militärbudgets einsetzen solle (E. 6), für die Rückwidmung von militärischem Gelände zu zivilen Zwecken (E. 7), für die Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem militärischen auf den zivilen Sektor (E. 8) sowie für die Aufnahme von Gewaltopfern (E. 9), erscheint bundesrechtskonform. Zulässig ist auch die Förderung des Zivildienstes im Rahmen einer objektiven Informationspolitik und durch Einrichtung einer angemessenen Infrastruktur (E. 10). Unzulässig wäre hingegen ein Verzicht des Kantons auf jeglichen Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem kantonalen Territorium (E. 11) oder zur Gewährleistung der Sicherheit von internationalen Konferenzen (Assistenzdienst; E. 12).

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