Verordnung des WBF
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Art. 1 Biodiversitätsförderflächen
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ZDV) 1 Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:
2 Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV, für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für:
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