Verordnung des WBF
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Art. 10 Verpflegung
(Art. 17a Abs. 3 und 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG) 1 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpflegen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:
2 Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgenessen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleistung. |