Verordnung des WBF
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Art. 14 Übergangsbestimmungen
1 Für Einsätze, die vor dem 1. Juli 2016 vereinbart wurden, gelten bezüglich der Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und für den täglichen Arbeitsweg zusätzlich zu den Bestimmungen im 2. Kapitel nachfolgende Bestimmungen:
2 Für zivildienstpflichtige Personen, die den Einführungskurs des Bundesamts für Zivildienst (ZIVI)10 nach Artikel 83c ZDG11 besuchen, trägt das ZIVI die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt. 10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 11SR 824.0 |