Verordnung des WBF
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Art. 3 Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV) Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV4 errechnet sich, indem der jährliche Landschaftsqualitätsbeitrag durch 1200 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird. |