Verordnung des WBF
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Art. 5 Strukturverbesserung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c ZDV) 1 Landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19985 (SVV) erhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu, unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach der SVV erhält oder nicht.6 2 Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen. 3 Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbetrieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer einsetzen will. 5 SR 913.1 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5435). |